Vorsicht bei lichtstarken Laserpointern
Benutzer von grünen Laserpointern aufgepasst!
Diese Geräte können für das Auge gefährlicher sein, als bislang angenommen.
Bei Personenschäden durch
unsachgemäße Benutzung kann der Anwender haftbar gemacht werden.
Grüne Laserpointer erfreuen sich bei Himmelsführungen von Sternfreunden und
Astronomievereinen immer größerer Beliebtheit, da ihr Strahl gut vor dem
Himmelshintergrund zu sehen ist und somit das Auffinden eines gerade
beschriebenen Himmelskörpers erleichtert. Gemäß dem Geräte- und
Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dürfen Händler in der Schweiz, sowie in Deutschland grüne Laserpointer
mit Leistungen von mehr als einem Milliwatt nicht an Privatpersonen vertreiben.
Einer »Stellungnahme zur Risikobewertung von Lasern und LED« der Bundesanstalt
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist zu entnehmen, dass nur solche Produkte
in den Verkehr gebracht werden dürfen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung
oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von
Benutzern oder Dritten nicht gefährden.
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Ein grüner Laserpointer im Einsatz
Vorsicht ist angesagt bei grünen Laserpointern. Ein
Gutachten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellte
kürzlich fest, dass diese Geräte für das Auge gefährlicher sind, als bislang
angenommen. Offenbar besitzen nur etwa 20 Prozent der Bevölkerung einen
Lidschlussreflex, der die Augen vor zu grellem Licht schützt.
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Die Stellungnahme weist
ebenfalls darauf hin, dass sogar Produkte mit Strahlungsleistungen von weniger
als einem Milliwatt gefährlich sein können. Die Lasernorm DIN EN 60825-1 ordnet
diese Geräte der Laserklasse 2 zu. Der Norm zufolge beruhe das
Sicherheitskonzept für Geräte dieser Klasse auf der Existenz des
Lidschlussreflexes.
Neue wissenschaftliche Untersuchungen hätten jedoch
gezeigt, dass der Lidschlussreflex nur bei etwa zwanzig Prozent der Testpersonen
gegeben war, so dass dies nicht als regelgemäßer Schutz der Augen gelten kann.
Wer als Privatperson einen Laser der höheren Klasse 3R, 3B oder 4 besitzt und
ihn in der Öffentlichkeit einsetzt, kann bei Unfällen haftbar gemacht werden.
