Vorsicht bei lichtstarken Laserpointern

 

Benutzer von grünen Laserpointern aufgepasst!

Diese Geräte können für das Auge gefährlicher sein, als bislang angenommen.

Bei Personenschäden durch unsachgemäße Benutzung kann der Anwender haftbar gemacht werden.
 

Grüne Laserpointer erfreuen sich bei Himmelsführungen von Sternfreunden und Astronomievereinen immer größerer Beliebtheit, da ihr Strahl gut vor dem Himmelshintergrund zu sehen ist und somit das Auffinden eines gerade beschriebenen Himmelskörpers erleichtert. Gemäß dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dürfen Händler in der Schweiz, sowie in Deutschland grüne Laserpointer mit Leistungen von mehr als einem Milliwatt nicht an Privatpersonen vertreiben. Einer »Stellungnahme zur Risikobewertung von Lasern und LED« der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist zu entnehmen, dass nur solche Produkte in den Verkehr gebracht werden dürfen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder bei vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährden.
             

Ein grüner Laserpointer im Einsatz
Vorsicht ist angesagt bei grünen Laserpointern. Ein Gutachten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin stellte kürzlich fest, dass diese Geräte für das Auge gefährlicher sind, als bislang angenommen. Offenbar besitzen nur etwa 20 Prozent der Bevölkerung einen Lidschlussreflex, der die Augen vor zu grellem Licht schützt.

 

                       
Die Stellungnahme weist ebenfalls darauf hin, dass sogar Produkte mit Strahlungsleistungen von weniger als einem Milliwatt gefährlich sein können. Die Lasernorm DIN EN 60825-1 ordnet diese Geräte der Laserklasse 2 zu. Der Norm zufolge beruhe das Sicherheitskonzept für Geräte dieser Klasse auf der Existenz des Lidschlussreflexes.

Neue wissenschaftliche Untersuchungen hätten jedoch gezeigt, dass der Lidschlussreflex nur bei etwa zwanzig Prozent der Testpersonen gegeben war, so dass dies nicht als regelgemäßer Schutz der Augen gelten kann. Wer als Privatperson einen Laser der höheren Klasse 3R, 3B oder 4 besitzt und ihn in der Öffentlichkeit einsetzt, kann bei Unfällen haftbar gemacht werden.